Vorwort zur Satzung
Unser Schulverein ist gegründet um der Grundschlue Poppenbüttel zu helfen, die Rahmenbedingungen für die Kinder zu verbessern und dient ausschließlich dem Zweck, die Möglichkeiten der unmittelbar gemeinnützige Projekte für die Schule und der Kinder zu unterstützen. Wir möchten helfen Dinge anzuschaffen, die gebraucht werden, um die Kinder noch besser unterrichten zu können, oder den Kindern einen noch schöneren Aufenthalt an der Schule zu ermöglichen. Ebenso möchten wir finanzielle und soziale Unterstützung leisten, wenn es berechtigt benötigt wird.
S a t z u n g
des
Schulverein Grundschule Poppenbüttel
§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen Schulverein Grundschule Poppenbüttel. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.".
- Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit des Vereins
- Der Verein mit Sitz in Hamburg verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
- Der Zweck des Vereins ist die Mittelbeschaffung und Weiterleitung zur Förderung der
Erziehung und Bildung.
- Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- Bereitstellung von Materialien und finanziellen Mitteln zur Unterstützung der Schularbeit, der räumlichen Ausstattung sowie der Freizeitgestaltung und der gesunden Ernährung der Schülerinnen und Schüler
- Unterstützung kultureller Veranstaltungen, Sport- und Schulfesten sowie Wettbewerbe für die Schülerinnen und Schüler
- Finanzierung zusätzlicher Personalstunden
- Unterstützung bedürftiger Schülerinnen und Schüler.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Mittel
- Die zur Erreichung seines Zweckes nötigen Mittel erwirbt der Verein durch:
1. Mitgliedsbeiträge
2. Veranstaltungen
3. Spenden
- Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Vereinsämter sind Ehrenämter.
- Der Verein kann seine Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, wenn dies erforderlich ist, um seiner satzungsgemäßen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können (z.B. zur Beschaffung größerer Geräte oder Ausrüstung für die Schule.)
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
- Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Antrag kann insbesondere über den Online-Antrag unter der Homepage des Vereins gestellt werden. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen.
- Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder sonstige Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernennen.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen), Austritt oder Ausschluss.
- Der Austritt ist schriftlich oder in Textform (z.B. E-Mail) gegenüber dem Vorstand zu erklären und ist mit einer einmonatigen Kündigungsfrist zum Schuljahresende am 31.07. möglich. Verlässt ein Kind die Schule, können die Eltern den Austritt mit sofortiger Wirkung erklären.
- Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einer Mehrheit von zwei Dritteln. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es:
- schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt oder
- mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
- Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.
- Jedes Mitglied ist verpflichtet Änderungen seiner Anschrift unverzüglich mitzuteilen. Gleiches gilt für die Änderungen der E-Mail Adresse, unter der das Mitglied für die Vereinskommunikation zu erreichen ist.
- Die Aufnahme in den Verein ist grundsätzlich davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer seiner Mitgliedschaft verpflichtet, am Bankeinzugsverfahren für die Mitgliedbeiträge teilzunehmen. Dies hat das Mitglied in seiner Beitrittserklärung rechtsverbindlich zu erklären. Änderungen der Bankverbindung sind dem Verein unverzüglich mitzuteilen.
§ 7 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge
- Jedes Mitglied hat einen jährlichen Mitgliedsbeitrag zu zahlen.
- Die Höhe und die Fälligkeit des Beitrages wird in einer gesonderten Beitragsordnung festgelegt. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
- Ehrenmitglieder können von den Mitgliedsbeiträgen befreit werden.
§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand, der Beirat und die Mitgliederversammlung.
§ 9 Beirat
- Der Beirat besteht aus bis zu fünf Mitgliedern.
- Er hat die Aufgabe den Vorstand und die Mitgliederversammlung zu beraten.
- Jedes Mitglied kann sich in der Mietgliederversammlung zur Wahl aufstellen lassen.
- Die Mitgliederversammlung stimmt mit einfacher Mehrheit über die Berufung ab.
- Die Mitgliedschaft endet durch Amtsniederlegung, Tod oder Abberufung. Die Abberufung erfolgt durch die Mitgliederversammlung.
§ 10 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Kassenwart und bis zu zwei Beisitzern.
- Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Kassenwart. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der genannten drei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
- Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten lediglich ihre notwendigen Auslagen ersetzt.
- die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,
§ 11 Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand des Vereins obliegt die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
- die Verwaltung des Vereinsvermögens, insbesondere die Entscheidung über die Mittelverwendung
- die Anfertigung des Jahresberichts
- die Aufnahme neuer Mitglieder
- der Einzug der Mitgliederbeiträge
- die Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge
§ 12 Bestellung des Vorstands
- Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.
- Ein Beisitzer sollte vorzugsweise dem Schulkollegium angehören.
- Die Beisitzer sind in vollem Umfang stimmberechtigt.
- Scheidet ein Mitglied im Sinne des § 26 BGB vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.
§ 13 Beratung und Beschlussfassung des Vorstands
- Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder im Sinne des § 26 BGB anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.
- Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstands zu unterschreiben. § 14 Aufgaben der Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
- Änderungen der Satzung
- die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie der Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein
- die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands
- die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands
- die Auflösung des Vereins.
§ 15 Einberufung der Mitgliederversammlung
- Mindestens einmal im Jahr ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.
- Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.
- Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
§ 16 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn form- und fristgerecht eingeladen wurde und der Vorsitzende oder einer der Stellvertreterin anwesend ist.
- Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung, des Zwecks oder die Auflösung des Vereins, bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln.
- Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.
§ 17 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
- Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Bildung und Erziehung. Näheres entscheidet die Mitgliederversammlung.
- Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.
Hamburg, den 28.01.2025